Händler dürfen künftig keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften bei Buchungen sowie Einkäufen übers Internet und im Laden verlangen. Außerdem soll die Sicherheit bei Online-Überweisungen erhöht werden.
Schon nach alter Rechtslage gab es in Deutschland ein (eingeschränktes) „Surcharging-Verbot“. Nach § 312a Abs. 4 BGB mussten Händler ihren Kunden mindestens eine kostenlose Zahlungsart im Check-out anbieten. Andere Bezahlwege konnten Händler dann mit zusätzlichen Gebühren versehen, solange das vereinbarte Entgelt nicht über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstanden. Seit dem 13. Januar 2018 dürfen Händler keine gesonderten Gebühren mehr für "besonders gängige" Zahlungsmittel, wie z.B. EC-Karten oder Kreditkarten von MasterCard oder Visa, erheben. Generell untersagt sind Zusatzgebühren bei allen Überweisungen und Lastschriftverfahren im SEPA-System.
Obwohl daher die Nutzung von PayPal theoretisch vom Anwendungsbereich des neuen Surcharching-Verbots erfasst ist, sind Aufschläge für die Nutzung des Payment-Anbieters wohl weiterhin zulässig. Dies ergibt sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs. 18/12568). Danach haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD nach „intensiven Beratungen beschlossen, dass man […] keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle“ (BT-Drs. 18/12568, S. 175). Gebühren für die Nutzung von PayPal sind somit wohl weiterhin zulässig.
Händler, die aktuell Gebühren auf bspw. Zahlungen per Kreditkarte erheben, können die Kosten, die ihnen selbst für die Entgegennahme des Zahlungsmittels entstehen, nicht mehr auf den Kunden umlegen. Ebenfalls unzulässig ist die Einräumung von Ermäßigungen oder Anreizsystemen für bestimmte Zahlungsarten. Dementsprechend müssen alle Unternehmen im E-Commerce, die Kartenzahlungen anbieten, ihre AGB ändern sowie die technischen Systeme, mit denen Entgelte automatisiert vereinbart und abgerechnet werden können, an die neue Rechtslage anpassen. Wer nach Inkrafttreten weiterhin Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten erhebt, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Zudem kann der Kunde die ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren zurückverlangen und/oder eine Beschwerde bei der OS-Plattform einreichen und eine Schlichtungsstelle anrufen.
Solltet Ihr es noch nicht getan haben, sprecht umgehend mit Eurem Rechtsberater und lasst Euren Ist-Zustand mit Blick auf diese neue Anforderung checken, denn sollten daraus Anpassungen an Ihrem System(en), insbesondere Euren AGBs resultieren, sind diese schnellstens umzusetzen.
Für diejenigen unter Euch, die im Gespräch mit ihrem Rechtsberater durch Wissen glänzen möchten, hier ein Link zu der sogenannten Payment Services Directive 2: PSD2
RICHTLINIE (EU) 2015/2366 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG