Ab dem 19. Juni 2026 müssen alle Online-Shops, die an Verbraucher:innen verkaufen, eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten. Das Gesetz wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und setzt die EU-Richtlinie 2023/2673 in deutsches Recht um. Für Shop-Betreiber bedeutet das: Jetzt mit der Umsetzung starten.
Das Wichtigste zur neuen Widerrufsbutton-Pflicht auf einen Blick.
Die neue Schaltfläche ermöglicht Verbraucher:innen den Online-Widerruf mit wenigen Klicks. Sie ergänzt bestehende Wege wie E-Mail oder Brief.
Der Widerrufsbutton ist eine gesetzlich vorgeschriebene Schaltfläche, die Verbraucher:innen den Online-Widerruf erleichtert. Das Ziel: Verträge sollen genauso einfach widerrufbar sein, wie sie abgeschlossen wurden. Die Funktion ergänzt bestehende Widerrufswege wie E-Mail oder Brief und muss mit "Vertrag widerrufen" oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet sein.
Die Pflicht gilt für alle Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden.
Das Gesetz schreibt eine zweistufige Widerrufsfunktion vor. Der Button muss ohne Login erreichbar und klar beschriftet sein.
Der Button muss gut sichtbar, leicht auffindbar und während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein. Eine Platzierung im Footer der Website bietet sich an. Wichtig: Der Button muss sich farblich und gestalterisch von anderen Links wie Impressum oder AGB abheben.
Der Button muss ohne Login erreichbar sein. Kund:innen dürfen nicht gezwungen werden, sich anzumelden oder eine App herunterzuladen. Die Widerrufsfunktion ist zweistufig aufgebaut:
Der Kunde gelangt auf eine Seite zur Eingabe der Vertragsdaten (Name, Bestellnummer, Kontaktdaten für die Bestätigung).
Der Kunde bestätigt den Widerruf über eine Schaltfläche mit der Beschriftung "Widerruf bestätigen".
Die Pflicht gilt nur für B2C-Shops. Reine B2B-Händler sind nicht betroffen, da das Widerrufsrecht nur für Verbraucher:innen gilt.
Wer allerdings sowohl an Geschäftskunden als auch an Privatkunden verkauft, muss den Button anbieten. Innerhalb des B2C-Bereichs gibt es keine Ausnahmen. Das Gesetz gilt unabhängig von Unternehmensgröße, Umsatz oder Mitarbeiterzahl. Ob kleiner Nischen-Shop oder großer Marktplatz-Händler: Wer online an Verbraucher verkauft, muss den Widerrufsbutton anbieten. Die einzige Einschränkung betrifft Verträge, für die ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dazu zählen etwa individuell angefertigte Produkte, versiegelte Hygieneartikel nach Öffnung oder digitale Inhalte nach Beginn der Ausführung mit Zustimmung des Kunden. Diese Ausnahmen ergeben sich aus § 312g BGB und gelten unverändert weiter.
Wer den Button nicht oder fehlerhaft umsetzt, riskiert Bußgelder bis 50.000 Euro, Abmahnungen und verlängerte Widerrufsfristen.
Bei fehlender oder fehlerhafter Umsetzung drohen empfindliche Konsequenzen. Bußgelder können bis zu 50.000 Euro betragen, bei großen Unternehmen sogar bis zu 4 Prozent des EU-weiten Jahresumsatzes. Die Durchsetzung erfolgt durch Marktüberwachungs- und Verbraucherschutzbehörden, insbesondere das Bundesamt für Justiz.
Zusätzlich besteht ein hohes Abmahnrisiko. Verbraucherschutzverbände und Wettbewerber können Unterlassungsklagen einreichen, was neben Kosten auch Reputationsschäden verursacht. Besonders kritisch: Fehlt die ordnungsgemäße Belehrung über den Widerrufsbutton, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf bis zu 12 Monate und 14 Tage statt der üblichen 14 Tage. Das kann bei hochpreisigen Produkten erhebliche finanzielle Folgen haben.
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, die technische Umsetzung zu planen. Bis Juni 2026 bleibt genug Zeit für eine saubere Integration.
Die Umsetzung erfordert technische Anpassungen am Shopsystem, die ausreichend Vorlaufzeit benötigen. Zunächst solltet Ihr prüfen, ob Euer Shop unter die neue Pflicht fällt. Das ist der Fall, wenn Ihr Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft – auch wenn Ihr zusätzlich B2B-Kunden bedient.
Parallel dazu ist die Widerrufsbelehrung zu aktualisieren. Das Gesetz verlangt, dass Kunden bereits vor Vertragsschluss über die neue Widerrufsfunktion informiert werden. Plant also genügend Zeit für rechtliche Prüfungen und Textanpassungen ein.